LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2005
4 Ta 705/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 351
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4265/03

Einsatz prozentualen Anteils der Kündigungsschutzabfindung zur Prozessführung auch bei möglicher Verschleierung von Arbeitsentgelt

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 705/04

DRsp Nr. 2005/6269

Einsatz prozentualen Anteils der Kündigungsschutzabfindung zur Prozessführung auch bei möglicher Verschleierung von Arbeitsentgelt

»1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger sich im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% seiner Kündigungsabfindung an den Kosten der Prozessführung bestreiten. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung.2. Dass es sich vorliegend möglicherweise nicht um eine echte Abfindung, sondern (teilweise) um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, ist für die Frage der Einsetzung eines Teils der Vergleichssumme unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der vom Arbeitgeber zu zahlende Betrag als Abfindung oder als Lohn deklariert ist. Falls die Parteien hier eine echte Lohnzahlung verschleiert haben sollten, führt dies nicht dazu, dass der PKH-Empfänger neben der (möglicherweise) ersparten Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auch noch bei der Prozesskostenhilfe zu begünstigen wäre.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe: