LAG München - Beschluss vom 18.10.2017
3 Ta 170/17
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4119/16

Einsatz von Zahlungsansprüchen aus einem gerichtlichem Vergleich zur Deckung der Prozesskosten eines Rechtsstreits um Benachteiligung

LAG München, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 3 Ta 170/17

DRsp Nr. 2017/16235

Einsatz von Zahlungsansprüchen aus einem gerichtlichem Vergleich zur Deckung der Prozesskosten eines Rechtsstreits um Benachteiligung

1. Zahlungsansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich sind nur dann vom Vermögenseinsatz gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII ausgenommen, wenn der Rechtsgrund des § 15 Abs. 2 AGG im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens abgeschlossen worden ist. 2. Es kann daher im entschiedenen Verfahren offen bleiben, ob im Hinblick auf den Präventationszweck der Entschädigungszahlung gem. § 15 Abs. 2 AGG der Einsatz desjenigen Teiles der Entschädigung zu verlangen ist, dem keine Ausgleichsfunktion zukommt.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.05.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.03.2017 - 8 Ca 4119/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den teilweisen Einsatz einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zur Finanzierung der Rechtsverfolgungskosten.