BAG - Urteil vom 21.03.2018
5 AZR 862/16
Normen:
TV BZ-Druck-gewerblich § 2;
Fundstellen:
AP Druckindustrie Nr. 47
ArbRB 2018, 228
AuR 2018, 441
BB 2018, 1651
EzA TVG § 4 Zeitarbeit Nr. 2
EzA-SD 2018, 15
MDR 2018, 1131
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 330/16
ArbG Köln, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6823/15

Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers im Kundenbetrieb im Sinne des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 862/16

DRsp Nr. 2018/7642

Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers im Kundenbetrieb im Sinne des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie

Als "Einsatz" iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck-gewerblich ist die Zeitspanne zu verstehen, in welcher der Leiharbeitnehmer an den Kundenbetrieb iSd. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt. Orientierungssätze: 1. Die Höhe des Branchenzuschlags ist gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich durch die zurückliegende Einsatzdauer bestimmt. Ihre Feststellung erfordert unter Beachtung der Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV BZ Druck-gewerblich iVm. der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 TV BZ Druck-gewerblich eine aus der Rückschau vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung der Überlassung.