LAG Köln - Urteil vom 02.09.2016
10 Sa 330/16
Normen:
TV BZ Druck;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6823/15

Voraussetzungen des Branchenzuschlags nach dem TV BZ Druck

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 330/16

DRsp Nr. 2016/19929

Voraussetzungen des Branchenzuschlags nach dem TV BZ Druck

Zum Branchenzuschlag gemäß TV BZ Druck

1. Eine eintägige Unterbrechung des Einsatzes bei einem bestimmten Unternehmen führt gem. § 2 Abs. 2 S. 2 TV BZ Druck-gewerblich nicht dazu, dass nicht von einem ununterbrochenen Einsatz i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 TV BZ Druck-gewerblich auszugehen wäre. 2. Eine Unterbrechung tritt auch nicht dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer nicht in einer vollen 5-Tage-Woche eingesetzt ist, sondern Teilzeitarbeit mit einer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit (hier: 80 Stunden pro Monat) leistet, die nicht auf eine 5-Tage-Woche verteilt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 - 4 Ca 6823/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV BZ Druck;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines tariflichen Branchenzuschlages bei Leiharbeit in der Druckindustrie.

Die Klägerin ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2011 im Personaldienstleistungsunternehmen der Beklagten als Produktionshelferin beschäftigt. Die individuelle regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin betrug zunächst 100 Stunden monatlich, ab dem 01.05.2013 wurde dieser Zeitumfang auf 80 Stunden monatlich reduziert.