LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 240/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Zweigniederlassung der T. GmbH v. 02.05.2005 § 5 Abs. 2; MTV für die Zweigniederlassung der T.GmbH v. 02.05.2005 § 7 Abschn. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 277
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 268/19

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der NachtarbeitSchlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit im Vergleich zur NachtschichtarbeitAls sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für Bemessung der Zuschläge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 240/20

DRsp Nr. 2021/3073

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der Nachtarbeit Schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit im Vergleich zur Nachtschichtarbeit Als sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für Bemessung der Zuschläge

Der kürzere Planungszeitraum von sonstiger Nachtarbeit im Gegensatz zu Nachtschichtarbeit führt zu einer schlechteren Planbarkeit für die betroffenen Arbeitnehmer. Dies ist ein sachlich begründeter Umstand, aufgrund dessen die Tarifvertragsparteien die Zuschläge für Nachtschichtarbeit geringer festlegen dürfen als bei sonstiger Nachtarbeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17.01.2020 - 4 Ca 268/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Zweigniederlassung der T. GmbH v. 02.05.2005 § 5 Abs. 2; MTV für die Zweigniederlassung der T.GmbH v. 02.05.2005 § 7 Abschn. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtzuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.