LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 459/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 210/19

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der NachtarbeitDifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als sachlicher und angemessener Grund für unterschiedliche tarifliche ZuschlagsätzeKein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus einer Tarifnorm ohne Anwendungsbereich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 459/20

DRsp Nr. 2021/3188

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der Nachtarbeit Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als sachlicher und angemessener Grund für unterschiedliche tarifliche Zuschlagsätze Kein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus einer Tarifnorm ohne Anwendungsbereich

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

1. Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei ihrer tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar, jedoch mittelbar grundrechtsgebunden. Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative bezüglich der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen bei ihrer Normsetzung zu.