LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 371/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 207/19

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der NachtarbeitSchlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit im Vergleich zur Nachtschichtarbeit als sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für die Bemessung der Zuschläge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 371/20

DRsp Nr. 2021/3516

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher Zuschlagsätze für verschiedene Arten der Nachtarbeit Schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit im Vergleich zur Nachtschichtarbeit als sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für die Bemessung der Zuschläge

Unregelmäßige Nachtarbeit ist für die Arbeitnehmer schlechter planbar als regelmäßige. Deswegen dürfen die Tarifvertragsparteien die unregelmäßige Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag versehen als die regelmäßige.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2020 - 4 Ca 207/19 - wird teils als unzulässig verworfen (soweit es um einen Zuschlag in Höhe von 50 % geht) und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Soweit die Berufung zulässig ist, wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.