LAG Nürnberg - Urteil vom 22.03.2023
7 Sa 239/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Milchindustrie Bayern (i.d.F.v. 15.11.1999) § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 12498
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1333/19

Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrundsatz der praktischen KonkordanzSachlicher Grund für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 239/20

DRsp Nr. 2023/7351

Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Grundsatz der praktischen Konkordanz Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit oder ständiger Nachtschichtarbeit einerseits und unregelmäßiger Nachtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie, für das Molkerei- und Käsereigewerbe sowie für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Schmelzkäseindustrie in Bayern in der Fassung vom 15.11.1999 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.