LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2023
2 Sa 7/23
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 288; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 163/22

Einseitige Reduzierung des Lohnes im Mutterschutz kein dauerhafter CharakterAnspruch auf Mindestlohn bei Mutterschutzlohn und Zuschuss zum MutterschaftsgeldArbeitszeitreduzierung wegen Schwangerschaft als vertragliche Änderung der Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 7/23

DRsp Nr. 2023/7728

Einseitige Reduzierung des Lohnes im Mutterschutz kein dauerhafter Charakter Anspruch auf Mindestlohn bei Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Arbeitszeitreduzierung wegen Schwangerschaft als vertragliche Änderung der Arbeitszeit

Eine unzulässige einseitige Reduzierung der Arbeitszeit und damit des Arbeitsentgelts ist keine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit im Sinne des § 21 Abs. 4 MuSchG. Beim Mutterschutzlohn handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um Entgeltfortzahlungstatbestände, die durch den gesetzlichen Mindestlohn mitgestaltet werden. Entsprechend gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, diese Ansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2022 - 2 Ca 163/22 - teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.335,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.574,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2022 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 82/100 und die Klägerin zu 18/100 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § Abs. ;