LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2013
9 TaBV 129/12
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 299/12

Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 129/12

DRsp Nr. 2013/5553

Einsetzung einer Einigungsstelle

1. Bei einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle sind selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des die Einsetzung der Einigungsstelle beantragenden Betriebsrates zweifelhaft ist und auch der Konzernbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen sind.2. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass einem Betriebsrat im Rahmen der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.2012 - Az.: 11 BV 229/12 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement der J. Deutschland GmbH, Lokation E.".

1. 2. 1. 2.