LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.05.2019
3 TaBV 10/18
Normen:
DS-GVO Art. 6 Abs. 1c; DS-GVO Art. 4 Ziff. 2; EntgTranspG § 12 Abs. 3; EntgTranspG § 13 Abs. 3 S. 1; EntgTranspG § 13 Abs. 6;
Fundstellen:
AuR 2020, 383
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/18

Einsichtnahme des Betriebsrats in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslistenZulässige Datenverarbeitung zum Zweck der Ausübung von Rechten des BetriebsratsKeine Einschränkung von Betriebsratsrechten durch das Entgelttransparenzgesetz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 10/18

DRsp Nr. 2019/11070

Einsichtnahme des Betriebsrats in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslisten Zulässige Datenverarbeitung zum Zweck der Ausübung von Rechten des Betriebsrats Keine Einschränkung von Betriebsratsrechten durch das Entgelttransparenzgesetz

1. Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter müssen dem Betriebsrat nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. 2. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. nach der Datenschutzgrundverordnung stehen dem Anspruch nicht entgegen. Auch die Vorgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz beinhalten keine Einschränkungen des Einsichtsrechts des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.06.2018 - 2 BV 2/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DS-GVO Art. 6 Abs. 1c; DS-GVO Art. 4 Ziff. 2; EntgTranspG § 12 Abs. 3; EntgTranspG § 13 Abs. 3 S. 1; EntgTranspG § 13 Abs. 6;

Gründe:

I.