Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2017 -
Der Tenor dieses Gerichtsbescheids wird klarstellend wie folgt gefasst:
"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2016 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den hinsichtlich der persönlichen Daten der von den damaligen Fraktionen der Regionalversammlung beschäftigten Personen anonymisierten Fraktionsrechenschaftsberichten sämtlicher Fraktionen der Regionalversammlung für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 (erstes Halbjahr) sowie zu den jeweiligen vollständigen Prüfberichten des Beklagten zu gewähren."
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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