OVG Saarland - Urteil vom 11.06.2018
2 A 452/17
Normen:
SIFG § 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 1; IFG § 1 Abs. 3; IFG § 2 Nr. 2; IFG § 5 Abs. 1 S. 1; IFG § 8; KSVG § 37 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 159/16

Einsichtsanspruch eines Bürgers in Rechenschaftsberichte der Fraktionen in der Regionalversammlung des Regionalverbands einer Stadt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger der NPD; Angaben zu den Mittelverwendungen durch die Regionalversammlungsfraktionen in den Rechenschaftsberichten und Prüfberichten als amtliche Informationen; Schutz von personenbezogenen Daten Dritter

OVG Saarland, Urteil vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 2 A 452/17

DRsp Nr. 2018/9385

Einsichtsanspruch eines Bürgers in Rechenschaftsberichte der Fraktionen in der Regionalversammlung des Regionalverbands einer Stadt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger der NPD; Angaben zu den Mittelverwendungen durch die Regionalversammlungsfraktionen in den Rechenschaftsberichten und Prüfberichten als amtliche Informationen; Schutz von personenbezogenen Daten Dritter

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2017 - 3 K 159/16 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor dieses Gerichtsbescheids wird klarstellend wie folgt gefasst:

"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2016 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den hinsichtlich der persönlichen Daten der von den damaligen Fraktionen der Regionalversammlung beschäftigten Personen anonymisierten Fraktionsrechenschaftsberichten sämtlicher Fraktionen der Regionalversammlung für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 (erstes Halbjahr) sowie zu den jeweiligen vollständigen Prüfberichten des Beklagten zu gewähren."

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SIFG § 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 1; IFG § 1 Abs. 3; IFG § 2 Nr. 2; IFG § 5 Abs. 1 S. 1;