ArbG Iserlohn, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3315/04
Einspruch gegen Versäumnisurteil, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, eigenhändige Unterschrift
LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 912/05
DRsp Nr. 2006/10932
Einspruch gegen Versäumnisurteil, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, eigenhändige Unterschrift
»Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer eigenhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6ZPO, noch kann allein deshalb vom Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).«