BAG - Urteil vom 23.02.1988
3 AZR 408/86
Normen:
BGB §§ 249, 445, 440, 437, 325, 280, 254 ; BGB § 325, §§ 611 ff.; BetrAVG § 1 ; ZPO §§ 256, 258 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
ARST 89, 118
BB 1988, 1676, 2035
BB 1988, 2035
BetrAV 88, 259
DB 1988, 1958
DRsp VI(604)177e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1
EzBAT § 46 BAT Nr. 9
NZA 1989, 64
RdA 88, 316
SAE 1988, 328
SAE 1989, 31
VersR 1988, 1058
ZTR 88, 428
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 10/85
ArbG Würzburg, vom 27.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 109/84

Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes versprochen hat, für den Fall, dass der Versicherer trotz Vorliegens der Versicherungs- und Leistungsvoraussetzungen nicht leistet

BAG, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 408/86

DRsp Nr. 1992/6120

Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes versprochen hat, für den Fall, dass der Versicherer trotz Vorliegens der Versicherungs- und Leistungsvoraussetzungen nicht leistet

Verspricht ein Arbeitgeber Versorgung durch eine Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes, so muss er für deren Leistungen einstehen, wenn die Versicherungs- und Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und die Versorgungseinrichtung den Abschluss einer wirksamen Versicherung leugnet.

Normenkette:

BGB §§ 249, 445, 440, 437, 325, 280, 254 ; BGB § 325, §§ 611 ff.; BetrAVG § 1 ; ZPO §§ 256, 258 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Anmeldung des Arbeitnehmers zu einer Zusatzversorgungsanstalt.

Die am 24.11.1927 geborene Klägerin trat aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 06.08.1981 am 01.09.1981 in die Dienste des Beklagten Sie arbeitete im Kinderdorf St. A. in R. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es: Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR in der ab 01.01.1976 gültigen Fassung an der Zusatzversorgung (VersO) ab 01.09.1981 teil.