LAG Köln - Urteil vom 05.04.2023
11 Sa 758/22
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 2a; BetrAVG § 30g Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2327/22

Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Grundlage eines insolvenzgeschützten Versorgungsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 758/22

DRsp Nr. 2024/1783

Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Grundlage eines insolvenzgeschützten Versorgungsverhältnisses

Eine konkludente Vereinbarung von Versorgungsparteien über die Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf ihr Versorgungsverhältnis nach § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAV lässt sich nicht allein mit dem Argument eines behaupteten Interesses der Versorgungsparteien an bestmöglicher Absicherung des Arbeitnehmers begründen, vielmehr bedarf es auch der tatsächlichen Umsetzung des Willens. Es müssen greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, die Versorgungsparteien hätten übereinstimmend eine Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf das Versorgungsversprechen des Arbeitnehmers gewollt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022 - 5 Ca 2327/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 2a; BetrAVG § 30g Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.2006 bei der Firma E H GmbH beschäftigt.