Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, in dem die Einstellung der Gewährung des sog. Barbetrags bei stationärer Unterbringung ab März 2019 streitbefangen ist.
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