LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.10.2020
L 8 SO 146/20 B
Normen:
SGB XII § 27b Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 SO 294/19

Einstellung der Gewährung eines Barbetrags bei stationärer UnterbringungBerücksichtigung von Blindengeld

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 146/20 B

DRsp Nr. 2021/145

Einstellung der Gewährung eines Barbetrags bei stationärer Unterbringung Berücksichtigung von Blindengeld

1. Durch die Nichtgewährung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2 SGB XII wird das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 2. Leistungen des Landesblindengesetzes und der Blindenhilfe können zumutbare Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. September 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27b Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, in dem die Einstellung der Gewährung des sog. Barbetrags bei stationärer Unterbringung ab März 2019 streitbefangen ist.