SchlHOLG - Urteil vom 04.12.2019
9 U 152/18
Normen:
BGB § 906 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 323/16

Einstellung des Betriebs einer WindenergieanlageKein Anspruch auf eine Langzeitmessung von LärmMessung im ungünstigsten Falle

SchlHOLG, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 152/18

DRsp Nr. 2020/2389

Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage Kein Anspruch auf eine Langzeitmessung von Lärm Messung im ungünstigsten Falle

1. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) enthält keine Vorgabe dahingehend, dass für die Beurteilung, ob die Immissionsrichtwerte durch eine Windenergieanlage eingehalten werden, zwingend eine Langzeitmessung durchzuführen ist.2. Wurde die Messung zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die zu beurteilende Windenergieanlage (aufgrund der Windgeschwindigkeit) die höchsten Schallemissionen verursacht und aufgrund der Windrichtung diese Schallbelastung gerade in Richtung des Wohnhauses der Kläger getragen wird ("worst case" - Messung), kann sie der gerichtlichen Beurteilung, ob die Windenergieanlage im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB auf das Grundstück der Kläger einwirkt, zugrunde gelegt werden.