BVerwG - Beschluss vom 19.05.2023
5 C 2.22
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; SGB VIII § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.06.2016
VGH Bayern, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 16.1676

Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung zur Erfüllung des Förderanspruchs nach § 24 SGB VIII

BVerwG, Beschluss vom 19.05.2023 - Aktenzeichen 5 C 2.22

DRsp Nr. 2023/9552

Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung zur Erfüllung des Förderanspruchs nach § 24 SGB VIII

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juni 2016 sind, soweit sie nicht rechtskräftig geworden sind, wirkungslos.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; SGB VIII § 23 Abs. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit er in der Revisionsinstanz noch anhängig war, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Verwaltungsgerichts sind, soweit sie nicht rechtskräftig geworden sind, für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).