BGH - Beschluss vom 16.05.2017
II ZB 6/16
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; BGB § 42 Abs. 2; BGB § 51; BGB § 55; AO § 51; AO § 55; AO § 62; GG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 4486 B
KG, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 88/14

Einstellung des Verfahrens auf Löschung im Vereinsregister; Abgrenzung zwischen dem ideellen und wirtschaftlichen Verein; Darstellen der Durchführung eines entgeltlichen Betriebs von Kindertagesstätten als unternehmerische Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen II ZB 6/16

DRsp Nr. 2017/8469

Einstellung des Verfahrens auf Löschung im Vereinsregister; Abgrenzung zwischen dem ideellen und wirtschaftlichen Verein; Darstellen der Durchführung eines entgeltlichen Betriebs von Kindertagesstätten als unternehmerische Tätigkeit

Ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder der nachträglich satzungswidrig in der Hauptsache einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, kann aus dem Register gelöscht werden. Ein entgeltlicher Betrieb einer Kindertagesstätte erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da dessen wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Dezember 2014 und die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Juni 2014 aufgehoben. Das Löschungsverfahren wird eingestellt.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; BGB § 42 Abs. 2; BGB § 51; BGB § 55; AO § 51; AO § 55; AO § 62; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt die Einstellung des Verfahrens auf Löschung imVereinsregister.