BAG - Beschluss vom 01.08.2018
7 ABR 63/16
Normen:
ArbGG § 83 a Abs. 2; ArbGG § 83 a Abs. 3; ArbGG § 95 S. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 367
AuR 2019, 94
BB 2018, 2804
EzA ArbGG § 83a Nr. 12
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1640
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 200/15
ArbG Darmstadt, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/15

Einstellung des Verfahrens nach einseitiger Erledigungserklärung ohne Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen FeststellungsantragesZustimmungsfiktion bei Nichtäußerung des Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist

BAG, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 63/16

DRsp Nr. 2018/16734

Einstellung des Verfahrens nach einseitiger Erledigungserklärung ohne Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Feststellungsantrages Zustimmungsfiktion bei Nichtäußerung des Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist

Orientierungssätze: 1. Hat der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, ist das Verfahren einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Rn. 12). 2. Die Erhebung eines Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Sie kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich der Widerantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (Rn. 26).