LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2016
5 TaBV 200/15
Normen:
AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/15

Begriff des vorübergehenden Einsatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 200/15

DRsp Nr. 2017/10034

Begriff des vorübergehenden Einsatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

1. Der in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Begriff „vorübergehend“ ist dahingehend zu verstehen, dass je nach Fallgestaltung sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat.2. Ein vorübergehender Einsatz liegt auch dann vor, wenn ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher – ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben – im Rahmen einer Daueraufgabe eingesetzt wird und zukünftig infolge eines absehbaren Rückgangs des Arbeitsvolumens möglicherweise ein Minderbedarf an Arbeitskräften zu erwarten ist, der einer dauerhaften Beschäftigung eigener Arbeitnehmer entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.09.2015 - 7 BV 2/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitnehmer A und B sowie über die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.