LAG Hamm - Urteil vom 15.07.1993
17 Sa 234/93
Normen:
FrauenfördG NRW Art. 2 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1, Art 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 30
BB 1993, 1811
DB 1993, 1723
DB 1994, 1723
NZA 1994, 178
PersR 1994, 142
ZTR 1993, 429
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2881/92

Einstellung: Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen - Vereinbarkeit mit dem GG

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 17 Sa 234/93

DRsp Nr. 2001/14512

Einstellung: Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen - Vereinbarkeit mit dem GG

1. Die Quotenregelung in Art. 2 Abs. 1 des Frauenförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - FrauenfördG NRW - vom 31.10.1989 (GV NW S 567), die eine Bevorzugung von Frauen bei arbeitsrechtlichen Einstellungen und Übertragungen von höherwertigen Tätigkeiten nur bei gleicher Qualifikation vorsieht, ist grundsätzlich mit dem höherrangigen Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen Art 3 GG. 2. Dabei stellt die Regelung in Art. 2 Abs. 1 des FrauenfördG NW keine eigenständige Anspruchsgrundlage in bezug auf Einstellungen und Übertragungen von höherwertigen Tätigkeiten dar. Vielmehr ist sie im Rahmen der Bestenauslese nach Art 33 Abs. 2 GG als erstes Hilfskriterium zugunsten von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von männlichen und weiblichen Bewerbern zu beachten. 3. Daher kommt die Quotenregelung für Frauen in Art. 2 Abs. 1 des FrauenfördG NW von vornherein dann nicht zum Zuge, wenn einem männlichen Mitbewerber ein einzelvertraglicher wirksamer Anspruch auf die konkrete Einstellung bzw. Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber zusteht.

Normenkette:

FrauenfördG NRW Art. 2 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1, Art 33 Abs. 2 ;

Tatbestand: