Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sinngemäß ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Einstellung der bisher gewährten Hilfe gemäß § 41 SGB VIII nicht durchgreifend in Frage.
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