OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2017
12 B 1212/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2888/16

Einstellung von gewährter Hilfe gegenüber einem Jugendlichen für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 12 B 1212/16

DRsp Nr. 2017/5296

Einstellung von gewährter Hilfe gegenüber einem Jugendlichen für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 41;

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sinngemäß ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Einstellung der bisher gewährten Hilfe gemäß § 41 SGB VIII nicht durchgreifend in Frage.