BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 14 AS 129/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16b;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1257/17
SG Meiningen, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2645/15

Einstiegsgeld zur Eingliederung eines Hilfebedürftigen in den allgemeinen ArbeitsmarktErforderlichkeit einer FörderungKeine Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 129/18 B

DRsp Nr. 2019/15254

Einstiegsgeld zur Eingliederung eines Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt Erforderlichkeit einer Förderung Keine Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit

1. Einstiegsgeld zur Eingliederung eines Hilfsbedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt muss als ultima ratio bei der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sein.2. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen.3. Eine Förderung durch Einstiegsgeld muss erforderlich sein, um einen Hilfebedürftigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16b;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).