BVerfG - Beschluß vom 07.07.1975
1 BvR 186/75
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 368b Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 40, 179
NJW 1975, 1143
NJW 1975, 1457
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 14 b KA 54/75
LSG Baden-Württemberg, vom 24.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 Ka 14/75 B

Einstweilige Anordnung gegen den Vollzug der Kassenzulassung

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1975 - Aktenzeichen 1 BvR 186/75

DRsp Nr. 1996/6816

Einstweilige Anordnung gegen den Vollzug der Kassenzulassung

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so wird der Praxis der Ärztin die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Denn der kleine Kreis verbleibender Privatpatienten trägt ihre Praxis allein nicht mehr. Die somit eintretende Existenzvernichtung wäre im Hinblick auf das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin so gut wie irreparabel. Denn die Patienten der Beschwerdeführerin müßten sich in die Behandlung eines anderen Kassenarztes begeben und würden diesen Arztwechsel nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne besondere Gründe wieder rückgängig machen.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 368b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

1. Der 67jährigen Beschwerdeführerin ist wegen gröblicher Verletzung ihrer kassenärztlichen Pflichten - insbesondere wegen falscher Abrechnungen im Jahre 1970 - gemäß § 368a Abs. 6 RVO durch Beschluß des Zulassungsausschusses vom 16. Februar 1972 die Zulassung als Kassenärztin entzogen worden. Das gleichzeitig eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs endete in erster Instanz mit Freispruch und in zweiter Instanz am 9. Januar 1975 durch Einstellung wegen Geringfügigkeit.