LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.12.2005
L 8 AS 3441/05 ER-B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGB II § 20 Abs. 2 § 41 Abs. 1 S. 4 § 7 Abs. 3 § 9 Abs. 5 ; SGB X § 50 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm - XX - 27.07.2005,

Einstweilige Rechtsschutzverfahren, Regelleistung für allein Stehende, Haushaltsgemeinschaft, Bewilligungsdauer, darlehensweise Bewilligung von Leistungen durch die Gerichte

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.12.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 3441/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/27607

Einstweilige Rechtsschutzverfahren, Regelleistung für allein Stehende, Haushaltsgemeinschaft, Bewilligungsdauer, darlehensweise Bewilligung von Leistungen durch die Gerichte

1. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen. Es ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. 2. Wer volljährig und unverheiratet ist und ohne eine andere Person in seiner Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft lebt, ist alleinstehend iS des § 20 Abs. 2 SGB II. Wer mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs. 5 SGB II lebt, ist nicht alleinstehend. 3. Durch einen wirksamen Mietvertrag wird eine Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen. 4. Der zeitliche Rahmen des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als 6 Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte.