LAG Köln - Beschluss vom 01.02.2023
5 TaBVGa 1/23
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; 3. WO MitbestG § 3 Abs. 1; 3. WO MitbestG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 25/22

Einstweilige Verfügung als zulässiges Mittel zum Abbruch einer DelegiertenwahlVerfügungsanspruch bei Verstoß gegen wesentliche WahlvorschriftenVerfügungsgrund bei prognostizierter Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der WahlBeteiligtenbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenVorgezogene gerichtliche Kontrolle einzelner Wahlhandlungen

LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/23

DRsp Nr. 2023/5313

Einstweilige Verfügung als zulässiges Mittel zum Abbruch einer Delegiertenwahl Verfügungsanspruch bei Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften Verfügungsgrund bei prognostizierter Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl Beteiligtenbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Vorgezogene gerichtliche Kontrolle einzelner Wahlhandlungen

1. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeordnet werden.2. Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt und aus der jetzigen Perspektive die notwendige Kausalität zwischen dem Wahlverstoß und dem Wahlergebnis zu prognostizieren ist (§ 21 Abs. 1 MitbestG). Die vom BAG für Betriebsratswahlen entwickelten Grundsätze sind auf Aufsichtsratswahlen nicht übertragbar.3. Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes ist zunächst, dass die Antragssteller ihre Rechte nicht in einem regulären Verfahren wahren könnten. Diese Voraussetzung ist bei einem auf Abbruch einer Wahl gerichteten Antrag regelmäßig gegeben.