LAG München - Beschluss vom 12.12.1990
5 TaBV 61/89
Normen:
BetrVG §§ 23 § 77 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 269
BetrR 1991, 309
Vorinstanzen:
ArbG München,

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Unterlassen wegen Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung

LAG München, Beschluss vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/89

DRsp Nr. 2001/14651

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Unterlassen wegen Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung

1. Die Zuständigkeit für die Datenermittlung zur Ermittlung von Vorgabezeiten kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Regelung ist für die Betriebsparteien dann verbindlich.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Betriebsrat auch die Unterlassung von Handlungen des Arbeitgebers verlangen, die gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen.3. Dieser Anspruch kann auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden.

Normenkette:

BetrVG §§ 23 § 77 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Schindele, AiB 1991, 270

Vorinstanz: ArbG München,
Fundstellen
AiB 1991, 269
BetrR 1991, 309