LAG Berlin - Beschluss vom 08.11.1990
14 TaBV 5/90
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 110
AiB 1995, 185
AuR 1991, 251
BB 1991, 206
BetrR 1991, 309
DB 1991, 1288
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Spruchs der Einigungsstelle betreffend Arbeitszeit

LAG Berlin, Beschluss vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 14 TaBV 5/90

DRsp Nr. 2001/14401

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Spruchs der Einigungsstelle betreffend Arbeitszeit

1. Der Betriebsrat hat nach § 77 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung von Einigungsstellensprüchen. Dieser Anspruch besteht auch bei Anfechtung des Spruchs durch den Arbeitgeber. Eine Suspendierung kann nur in Betracht kommen, wenn der Spruch offensichtlich rechtswidrig ist.2. Bei einem Spruch zur Arbeitszeit ergibt sich der erforderliche Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung schon daraus, daß der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Spruchs und der rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsverfahren geregelt werden muß. Ist der Spruch nicht suspendiert, kann die Regelung nur in der Durchführung der Einigungsstellenentscheidung bestehen, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sonst in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Antragsteller ist der dreiköpfige Betriebsrat im Dialysezentrum, das der Beteiligte zu 2) als Betriebsstätte in Berlin ... betreibt.