LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2019
11 SaGa 47/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; LGG NRW § 2 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 5/19

Einstweiliger Rechtsschutz gegen StellenbesetzungNichtberücksichtigung der fachlichen Leistung des AuswahlbewerbersFehlende schriftliche Dokumentation im AuswahlverfahrenKeine paritätische Besetzung der Auswahlkommission

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 11 SaGa 47/19

DRsp Nr. 2020/17445

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung Nichtberücksichtigung der fachlichen Leistung des Auswahlbewerbers Fehlende schriftliche Dokumentation im Auswahlverfahren Keine paritätische Besetzung der Auswahlkommission

1. Zur Feststellung der fachlichen Kenntnis des Bewerbers müssen die entsprechenden Unterlagen herangezogen werden. Fehlende Unterlagen zu den Auswahlerwägungen verstoßen gegen die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation. 2. Die Auswahlkommission muss paritätisch besetzt sein.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.07.2019 - 1 Ga 5/19 - abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die am 06.05.2019 ausgeschriebene Stelle als Fachbereichsleitung für den Fachbereich 50/Soziales (APL-Nr.: 050/001; APL-Bew: A 13 gD; Nr.: 1/2019) vorläufig nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Verfügungsklägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist; spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsacheklage.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zulässig.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; LGG NRW § 2 Abs. 9;

Tatbestand