SG Mannheim, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2290/03
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.09.2003 - Aktenzeichen L 13 AL 3445/03 ER-B
DRsp Nr. 2006/24217
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren
Im einstweiligen Rechtsschutz kommt eine Zwischenregelung in Betracht, wenn wegen fehlender Unterlagen auch eine überschlägige Prüfung der Rechtmäßigkeit noch nicht möglich ist, wobei eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]