Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung
SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 13.10.2008 - Aktenzeichen S 19 AS 2667/08
DRsp Nr. 2008/20617
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Voraussetzung zur Anordnung/Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist, dass Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben wird, dessen/deren aufschiebende Wirkung überhaupt angeordnet/festgestellt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]