Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund für eine erneute einstweilige Anordnung
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 - Aktenzeichen L 5 ER 98/05 KR
DRsp Nr. 2008/9018
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund für eine erneute einstweilige Anordnung
Es fehlt ein hinreichender Anordnungsgrund für eine erneute einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller sein Unterlassungsbegehren in dem ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inhaltlich beschränkt und somit zu erkennen gegeben hat, dass ein weitergehendes Unterlassungsbegehren für ihn jedenfalls nicht dringlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]