SG Dresden - Beschluss vom 16.01.2008
S 18 KR 1539/07 ER
Normen:
GKG § 1 Nr. 4 § 39 Abs. 1 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 3 Nr. 4 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zusammenlegung beim Bereitschaftsdienst, Festsetzung des Streitwerts

SG Dresden, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen S 18 KR 1539/07 ER

DRsp Nr. 2008/9198

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zusammenlegung beim Bereitschaftsdienst, Festsetzung des Streitwerts

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird bei der Umsetzung von Planungsentscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung über die Festlegung der Bereitschaftsdienstbereiche und Bereitschaftsdienstgruppen durch Erlass gleichförmiger Bescheide gegenüber den am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzten durch das öffentliche Interesse am einheitlichen und gleichzeitigen Inkrafttreten der Neuregelung gerechtfertigt. 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verleiht den betroffenen Ärzten ihre Verpflichtung, an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes mitzuwirken und vermittelte Bereitschaftsdiensteinsätze durchzuführen, die erforderliche Antragsbefugnis. 3. Der Streitwert eines Verbundverfahrens ist aus der Summe der Streitwerte der Antragsverfahren zu bilden, wenn die angegriffenen Bescheide zugleich den jeweiligen Adressaten individuell zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst unter den neuen Bedingungen verpflichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 1 Nr. 4 § 39 Abs. 1 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 3 Nr. 4 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;