LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2006
L 8 B 24/06 AY ER
Normen:
AsylbLG § 1a Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 ; AufenthG (2004) § 48 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 § 49 Abs. 1 § 82 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 2 § 82 Abs. 1 S. 3 § 82 Abs. 3 S. 1 § 82 Abs. 3 S. 2 ; AufenthV § 56 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 10 AY 18/06 ER - 13.07.2006,

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Asylbewerberleistungen, Anordnungsgrund, Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen L 8 B 24/06 AY ER

DRsp Nr. 2007/20509

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Asylbewerberleistungen, Anordnungsgrund, Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

1. Soweit vor der Bewilligung von Leistungen nach § 1a AsylbLG Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht ausnahmsweise durch Dauerverwaltungsakt bewilligt worden sind, ist für das Begehren nach höheren Leistungen nur der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig, da die Bewilligung von Leistungen nach § 1a AsylbLG keinen Verwaltungsakt über die Kürzung von Leistungen nach § 3 AsylbLG enthält. 2. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf Erbringung von Leistungen nach § 3 AsylbLG ergibt sich bei der Erbringung von Leistungen nach § 1a AsylbLG regelmäßig bereits aus der völligen Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch die Beschränkung der Leistungen auf das unabweisbar Notwendige. 3. Nur geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, gegen die ausschließlich aus von diesen zu vertretenen Gründen der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen ist, werden vom Personenkreis nach § 1a Nr. 2 AsylbLG umfasst.