LAG München - Urteil vom 10.08.2023
3 SaGa 14/23
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 35388
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ga 54/23

Einstweiliger Rechtsschutz zur Untersagung einer Stellenbesetzung bei einem öffentlichen ArbeitgeberVerfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GGVerletzung des subjektiven Rechts eines Stellenbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GGEignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GGNachteile für den Bewerber auch bei Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK

LAG München, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 3 SaGa 14/23

DRsp Nr. 2023/17051

Einstweiliger Rechtsschutz zur Untersagung einer Stellenbesetzung bei einem öffentlichen Arbeitgeber Verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG Verletzung des subjektiven Rechts eines Stellenbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG Nachteile für den Bewerber auch bei Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist stattzugeben, wenn das Bewerbungsverfahren rechtlich fehlerhaft durchgeführt worden ist und bei Vermeidung des Fehlers eine Besetzung der Stelle mit dem Rechtsschutz begehrenden unterlegenen Bewerber möglich erscheint (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - NJW 2016, 309).

1. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert jedem Stellenbewerber um ein Amt im öffentlichen Dienst ein als verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichnetes subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien erfolgt.