BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 13 R 10/17 S
Normen:
SGG § 177; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 238/17
SG Potsdam, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 38/17

Einstweiliger RechtsschutzKein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSGVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 10/17 S

DRsp Nr. 2017/13780

Einstweiliger Rechtsschutz Kein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSG Vertretungszwang vor dem BSG

1. Ein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Gesetz nicht vor; insoweit ist das LSG letzte Instanz. 2. Das BSG ist auch nicht befugt, abweichend vom Gesetz dennoch einen Rechtsbehelf zu "gewähren". 3. Überdies können Rechtsmittel zum BSG - anders als vor dem SG und LSG - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6.4.2017 eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Beschluss des SG Potsdam vom 16.2.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 5.5.2017 "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Nr 2 Satz 2 SGG " erhoben.