Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6.4.2017 eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Beschluss des SG Potsdam vom 16.2.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem an das
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