Einstweiliges Rechtsschutzverfahren eines EHV-Beziehers gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung zu den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung
SG Marburg, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 791/06 ER
DRsp Nr. 2007/20954
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren eines EHV-Beziehers gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung zu den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung
Ein Bezieher von Leistungen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) hat keinen Anspruch darauf, die Aufsichtsbehörde auf Unterlassung der Genehmigung einer EHV-Satzung in Anspruch zu nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]