OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2017
4 U 232/15
Normen:
ARB 2008 § 2 Buchst. a; ARB 2008 § 3 Abs. 2 Buchst. f; ARB 2008 § 21 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 156/14

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagenbetrug

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 232/15

DRsp Nr. 2018/15495

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagenbetrug

Die Klausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "im Zusammenhang mit .... Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist, umfasst nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Betreiber eines angeblichen Kapitalanlagemodells in Währungsspekulationsgeschäften, wenn nie die Absicht bestand, das investierte Geld am Markt zu plazieren.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 156/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 70.000,00 festgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

ARB 2008 § 2 Buchst. a; ARB 2008 § 3 Abs. 2 Buchst. f; ARB 2008 § 21 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.