LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2023
6 Sa 896/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
ArbR 2024, 65
DStR 2024, 693
GWR 2024, 121
NZA-RR 2024, 180
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 640-23

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG; Systematische Bewerbung auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebene Stellen als Sekretärin im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells 2.0; Alleiniges Ziel der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG zur Bestreitung des Lebensunterhalts

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 896/23

DRsp Nr. 2024/1360

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG; Systematische Bewerbung auf eine Vielzahl von AGG -widrig ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells "2.0"; Alleiniges Ziel der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. auch dann entgegenstehen, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG -widrig ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells "2.0" bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein solches fortentwickeltes Geschäftsmodell kann sich daraus ergeben, dass ein Kläger - aufgrund von verlorenen Entschädigungsprozessen in der Vergangenheit - gezielt ihm darin durch Gerichte vorgehaltene Rechtsmissbrauchsmerkmale bei zukünftigen Bewerbungen minimiert und die Bewerbungen entsprechend anpasst, die ebenfalls seitens der Gerichte konkret monierten, untauglichen Bewerbungsunterlagen aber bewusst und konstant auf niedrigem Niveau belässt, um bei der Stellenbesetzung selbst nicht berücksichtigt zu werden.

Tenor