LAG Thüringen - Beschluss vom 05.01.2005
1 Ta 148/04
Normen:
ZPO § 767 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 166
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2010/03

Einwendungen bei Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

LAG Thüringen, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 148/04

DRsp Nr. 2005/2919

Einwendungen bei Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

»Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen (z. B. weitere Kündigung, Auflösungsantrag des Arbeitgebers) nicht entgegengehalten werden. Solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I)

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.05.2004 festgestellt, dass eine von der Beklagten am 03.11.2003 ausgesprochene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin vertragsgemäß als Haushaltssachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt (Thüringer LAG, Az.: 1 Sa 230/04) und im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beklagte hatte der Klägerin erneut am 18.06.2004 außerordentlich, vorsorglich ordentlich, gekündigt.

Mit Antrag vom 26.07.2004 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten, sie weiterzubeschäftigen.