I)
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.05.2004 festgestellt, dass eine von der Beklagten am 03.11.2003 ausgesprochene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin vertragsgemäß als Haushaltssachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt (Thüringer LAG, Az.: 1 Sa 230/04) und im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beklagte hatte der Klägerin erneut am 18.06.2004 außerordentlich, vorsorglich ordentlich, gekündigt.
Mit Antrag vom 26.07.2004 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten, sie weiterzubeschäftigen.
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