LAG Thüringen - Urteil vom 21.09.2004
7 Sa 62/00
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; BGB § 297 ; BGB § 615 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 23.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 787/99

Einwendungsausschluss im Entgeltfortzahlungsprozess nach Zugeständnis grundloser Kündigung im Vorprozess

LAG Thüringen, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 62/00

DRsp Nr. 2005/2937

Einwendungsausschluss im Entgeltfortzahlungsprozess nach Zugeständnis grundloser Kündigung im Vorprozess

»Einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess darauf, dass eine wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist und der Arbeitgeber an den Gründen hierfür nicht mehr festhält, kann der Arbeitgeber im Folgeprozess auf Entgeltfortzahlung nicht mehr einwenden, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig gewesen.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; BGB § 297 ; BGB § 615 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Arbeitsentgelt, die Beklagte Schadensersatz.