OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2017
4 B 1504/17
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4; GG Art. 140; WRV § 139; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5528/17

Einzelfall eines nur teilweise erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei fehlendem Annexcharakter der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt); Arbeit an Sonntagen und Feiertagen als ein Regel-Ausnahme-Verhältnis i.R.e. verkaufsoffenen Sonntags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1504/17

DRsp Nr. 2017/17835

Einzelfall eines nur teilweise erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei fehlendem Annexcharakter der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt); Arbeit an Sonntagen und Feiertagen als ein Regel-Ausnahme-Verhältnis i.R.e. verkaufsoffenen Sonntags

Einzelfall eines nur teilweise erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei fehlendem Annexcharakter der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im Stadtbezirk Pempelfort der Antragsgegnerin, mit Ausnahme der unmittelbar an der Nordstraße gelegenen Geschäfte, nicht am Sonntag, dem 3.12.2017 auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‒ Ausnahmen vom Ladenschluss ‒ im Jahr 2017 vom 15.2.2017 geöffnet sein dürfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. noch am heutigen Tag öffentlich bekannt zu machen.

3. 4.