BAG - Urteil vom 05.07.2017
4 AZR 866/15
Normen:
TVöD/VKA Entgeltgruppe 8; TVöD/VKA Entgeltgruppe 9; BAT § 22; BAT § 23;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 338
AuR 2018, 101
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 817/15
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8/15

Einzeltätigkeiten eines Arbeitsvorgangs und Arbeitsergebnis als Grundlage der EingruppierungEingeschränkte Überprüfbarkeit von unbestimmten Rechtsbegriffen in der RevisionsinstanzAnforderungen an das Tarifmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse

BAG, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 866/15

DRsp Nr. 2018/419

Einzeltätigkeiten eines Arbeitsvorgangs und Arbeitsergebnis als Grundlage der Eingruppierung Eingeschränkte Überprüfbarkeit von unbestimmten Rechtsbegriffen in der Revisionsinstanz Anforderungen an das Tarifmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse

Orientierungssatz: "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" iSd. Tätigkeitsmerkmals Fallgr. 1a VergGr. Vb Anl. 1a BAT/VKA sind dann gefordert, wenn es um ein Fachwissen geht, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse iSd. Tätigkeitsmerkmals nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen.