LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2015
14 Sa 817/15
Normen:
BAT VergGr. Vc Fallgruppe 1 a BAT; BAT VergGr. Vb Fallgruppe 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8/15

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungs- und Servicedienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 817/15

DRsp Nr. 2016/1320

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungs- und Servicedienst

1. Der Arbeitsvorgang auf einem Streifengang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne des VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT, nicht jedoch gründliche und umfassende Fachkenntnisse VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT.2. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.3. Grundsätzlich kann weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (=umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden. Allein aus der großen Bandbreite der auf dem Streifengang anwendbaren Regelungen ist nicht auf eine Steigerung in der Breite und Tiefe zu schließen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2015 - 15 Ca 8/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT VergGr. Vc Fallgruppe 1 a BAT; BAT VergGr. Vb Fallgruppe 1 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.