BAG - Urteil vom 03.12.2019
9 AZR 54/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 93
BB 2020, 947
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 31
EzA-SD 2020, 15
MDR 2020, 738
NJW 2020, 1613
NZA 2020, 541
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 114 öD/18
ArbG Kiel, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 115 c/18

Elementenfeststellungsklage als Sonderform der FeststellungsklageAnforderungen an die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 54/19

DRsp Nr. 2020/4794

Elementenfeststellungsklage als Sonderform der Feststellungsklage Anforderungen an die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (Rn. 12). 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Begehrt der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist die Klage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (Rn. 13 - 15).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2018 - 2 Sa 114 öD/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Urlaub, den die Beklagte dem Kläger im ersten Quartal des Jahres 2018 erteilte, aus dem Jahr 2016 stammte.