BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 10 EG 7/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 28/16
SG Köln, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 6/14

ElterngeldGrundsatzrüge Ermittlung des BemessungszeitraumsVerfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 7/17 B

DRsp Nr. 2017/14379

Elterngeld Grundsatzrüge Ermittlung des Bemessungszeitraums Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des Elterngeldes erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist. 4. Die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums verstößt nicht gegen das Grundgesetz.