Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung, Hinweis der Krankenkasse
SG Dresden, Beschluß vom 07.06.2006 - Aktenzeichen S 25 KR 283/06 ER
DRsp Nr. 2007/20680
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung, Hinweis der Krankenkasse
§ 190 Abs. 3SGB V führt dazu, dass nach dem Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft nicht die Mitgliedschaft endet, sondern dass unter den Voraussetzungen des § 190 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1SGB V die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat oder nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]