Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtglichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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