BSG - Urteil vom 07.06.2018
B 12 KR 8/16 R
Normen:
SGB V § 6 Abs. 4 S. 2; SGB V § 190 Abs. 3 S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 224 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; MuSchG;
Fundstellen:
BSGE 126, 47
NZA 2018, 1608
NZS 2019, 18
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2070/15
SG Stuttgart, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2330/14

Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Überschreitens der JahresarbeitsentgeltgrenzeAnforderungen an die Bestimmung des Arbeitsentgelts für das folgende Kalenderjahr als Prognoseentscheidung

BSG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 8/16 R

DRsp Nr. 2018/10277

Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Anforderungen an die Bestimmung des Arbeitsentgelts für das folgende Kalenderjahr als Prognoseentscheidung

Bei der am Ende eines Kalenderjahrs anzustellenden Prognose hinsichtlich des im nächsten Kalenderjahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen.

1. § 6 Abs. 4 S. 2 SGB V hat als negative Tatbestandsvoraussetzung, dass Versicherungsfreiheit nicht eintritt, wenn das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres nicht übersteigt. 2. Bei dieser Prognoseentscheidung sind nach Sinn und Zweck des § 6 SGB V feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtglichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 4 S. 2; SGB V § 190 Abs. 3 S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 224 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; MuSchG;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).