BSG - Urteil vom 29.11.2022
B 4 AS 64/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 95; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7a; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1-4; SGB I § 60 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3-4; SGG § 106a Abs. 1; SGG § 106a Abs. 3; SGG § 157a Abs. 2; SGG § 157a Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 156 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGG § 163; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2023, 750
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 189/20
SG Hamburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2751/19

Endgültige Festsetzung des Alg II bei Nichtmitteilung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit durch den LeistungsempfängerNachträgliche Feststellung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Alg IIFolgen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers von Alg IINachreichung von Belegen durch den Leistungsempfänger im Berufungsverfahren

BSG, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 64/21 R

DRsp Nr. 2023/4590

Endgültige Festsetzung des Alg II bei Nichtmitteilung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit durch den Leistungsempfänger Nachträgliche Feststellung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Alg II Folgen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers von Alg II Nachreichung von Belegen durch den Leistungsempfänger im Berufungsverfahren

Bei auf vorläufige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen.

Der Erlass eines endgültigen Bescheides und Widerspruchsbescheides, in dem das Vorliegen eines Bedarfs gemäß dem SGB II verneint wird, ist rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger trotz Aufforderung keine Nachweise über seine Einkünfte vorlegt. Auch eine Gerichtsentscheidung, die dies bestätigt, ist rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger in erster Instanz weiter keine Nachweise vorlegt. Soweit dann in zweiter Instanz doch noch Belege vorgelegt werden, sind die Bescheide dann abzuändern, soweit in zweiter Instanz noch keine Präklusion eingetreten ist.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.